Straßenprostitution ist in Bremerhaven ein sich verschärfendes Problem. Das Arbeiten auf der Straße bedeutet für die Prostituierten, dass Sie unter extrem schwierigen Bedingungen ihrer Tätigkeit nachgehen und in besonderer Weise schutzlos sind. Für Anwohnerinnen und Anwohner kann die alltägliche Konfrontation mit der Situation auf dem Straßenstrich eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, das gilt insbesondere für Kinder und Jugendliche. Auch kann es im Umfeld eines Straßenstriches regelmäßig zu Begleitproblemen kommen, wie z.B. Verschmutzung durch benutzte Kondome, Drogenkonsum und Drogenhandel, Begleitkriminalität, Konflikten und Auseinandersetzungen u.ä. Ein wirksames rechtliches Instrumentarium, um das Problem zu begrenzen fehlt in Bremerhaven bisher, die in der Vergangenheit ergriffenen Maßnahmen haben noch nicht den gewünschten Erfolg gebracht.
Die unkontrollierte und unreglementierte Straßenprostitution stellt gleichermaßen eine Beeinträchtigung der Anwohnerinnen und Anwohner, wie auch eine Gefahr für die Frauen dar. Fehlt es an einer örtlichen Begrenzung, ist es für die Polizei deutlich aufwendiger die Situation im Prostitutionsgewerbe zu überblicken, gegen die Ausbeutung von Frauen und die Belästigung von Unbeteiligten einzuschreiten. Kommt es vor Ort zu Konflikten oder verschärfen sich soziale Problemlagen, fehlt es an einer rechtlichen Handhabe.
Für die Stadtgemeinde Bremen existiert eine Prostitutionsverbotsverordnung, mit der der Senat die Straßenprostitution untersagt hat und hiervon lediglich eine zeitliche eingegrenzte Ausnahme im Bereich der Cuxhavener Straße in Bremen-Walle zulässt.
Über diese Regelung wird ein überschaubarer und geeigneter Ort definiert, in dem Straßenprostitution weiterhin erlaubt ist. In diesem Bereich können Polizei und Sozialarbeiter den Frauen den notwendigen Schutz und die erforderliche Unterstützung bieten. Zugleich kann gewährleistet werden, dass Anwohnerinnen und Anwohner, insbesondere Kinder und Jugendliche, davor geschützt werden, mit der Straßenprostitution und ihren Begleiterscheinungen ungewollt konfrontiert zu werden.
Die sonstige Prostitution, also auch die Prostitution in Bordellen und Wohnungen, ist in der Stadtgemeinde in einem Gebiet um die „Bordellstraße“ Helenenstraße, durch die Verordnung untersagt, um eine ungewollte, schleichende Ausweitung der Prostitution in dem Gebiet zu verhindern.
Ziel einer solchen Regelung ist nicht die Kriminalisierung der Prostitution, insbesondere nicht der Prostituierten. Ziel ist vielmehr, der Ausübung der Prostitution einen Rahmen zu geben, der Konflikte eingrenzt, mehr Schutz bietet und den Behörden sichere rechtliche Eingriffsbefugnisse verschafft.
Aus diesem Grund beschließt der Vorstand der SPD Bremerhaven:
- Der Senat soll für die Stadtgemeinde Bremerhaven nach Art. 297 Abs. 1 EGStGB eine Prostitutionsverbotsverordnung erlassen, mit der die Prostitution auf allen öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, in öffentlichen Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, untersagt ist.
- Der Magistrat wird aufgefordert zu prüfen, ob von diesem Verbot örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen vorgesehen werden sollen (so z.B. in der Lessingstraße).
- Ferner soll der Magistrat ebenfalls prüfen, ob um das Gebiet der Lessingstraße herum ein Sperrbezirk auch für die sonstige Prostitution erlassen werden soll, um ein Ausfransen der „Rotlichtszene“ in angrenzende Straßenzüge zu verhindern.
- Diese Einschätzung des Magistrats soll der Senat beim Erlass der Rechtsverordnung berücksichtigen.